Die Bundesregierung will ab dem 01.01.2020 die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umsetzen und Angehörige von Pflegebedürftigen stärker unterstützen. Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) sollen Angehörige von Pflegebedürftigen spürbar finanziell entlastet werden. Der Entwurf für das Gesetz sieht daher die Einführung einer Unterhaltsgrenze in Höhe von 100.000 € vor, von der auch zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtete Kinder profitieren sollen.
Die Vermieterkündigung – rechtliche Hintergründe und Handlungsoptionen
Der private Wohnbereich erfährt durch die deutsche Rechtsordnung einen besonderen Schutz. Doch worin besteht der Mieterschutz und reicht er im Kündigungsfall aus?
Kündigungsgründe
Wenn der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag ordentlich kündigen will, braucht er einen gesetzlich anerkannten Grund.
Zulässig ist die Kündigung im Falle
a) von Eigenbedarf (der Vermieter/eine ihm nahestehende/verwandte Person braucht die Wohnung für sich selbst)
b) einer wirtschaftlichen Verwertungsblockade (der Leerstand führt zu einem erheblichen Preisvorteil)
Zum Familienrecht gehört in bestimmten Situationen auch das Erbrecht. Das ist beispielsweise in einem solchen Fall von besonderem Interesse, wie er im Sommer 2018 durch die Presse ging. Dabei handelte es sich um die mittlerweile höchstrichterlich entschiedene Frage: Wie steht es um das Erbrecht an einem Social Media-Benutzerkonto nebst der Zugangsberechtigung, wenn der jugendliche Account-Inhaber der Erblasser ist. Erblasser ist derjenige, der bei seinem Tod eine gewollte oder auch ungewollte Erbschaft hinterlässt.
Innerhalb des Familienrechts spielt in der heutigen Gesellschaft das Sorgerecht von Kindesmutter einerseits und Kindesvater beziehungsweise Kindeserzeuger andererseits eine zunehmend auch emotional wichtige Rolle. Der fachsprachliche Begriff dafür ist die elterliche Sorge. Als Fürsorge, also als Sorge für das Kind ist sie in die Personen- sowie in die Vermögenssorge aufgeteilt. Zu den Beteiligten gehören in aller Regel die drei Parteien Kindesmutter, Kindeserzeuger sowie Jugendamt. Üblich ist es und so sollte es auch sein, dass vonseiten des Jugendamtes viel daran gesetzt wird, dass sich die Kindeseltern über das Sorgerecht einigen. Dabei übernimmt das Jugendamt eine vermittelnde Rolle mit dem Ziel, immer nur das Beste für das Kind zu erreichen. So gut, so schön.