Elterliche Sorge

Donnerstag, 19. April 2018 textspezi

Innerhalb des Familienrechts spielt in der heutigen Gesellschaft das Sorgerecht von Kindesmutter einerseits und Kindesvater beziehungsweise Kindeserzeuger andererseits eine zunehmend auch emotional wichtige Rolle. Der fachsprachliche Begriff dafür ist die elterliche Sorge. Als Fürsorge, also als Sorge für das Kind ist sie in die Personen- sowie in die Vermögenssorge aufgeteilt. Zu den Beteiligten gehören in aller Regel die drei Parteien Kindesmutter, Kindeserzeuger sowie Jugendamt. Üblich ist es und so sollte es auch sein, dass vonseiten des Jugendamtes viel daran gesetzt wird, dass sich die Kindeseltern über das Sorgerecht einigen. Dabei übernimmt das Jugendamt eine vermittelnde Rolle mit dem Ziel, immer nur das Beste für das Kind zu erreichen. So gut, so schön.

In der heutigen Zeit gegen Ende der 2010er-Jahre ist hinreichend bekannt, dass die Jugendämter in vielerlei Hinsicht nicht nur ausge-, sondern überlastet sind. Zu den Gründen gehören der permanente Stellenabbau einerseits sowie die zunehmende Zahl an „Sorgerechtsfällen“ andererseits. Dabei bleiben Genauigkeit nebst Sorgfalt der Sachbearbeitung oftmals auf der Strecke, und im weiteren Sinne mittelbar auch das Kindeswohl. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss die Situation, dass im Zweifels- und Streitfall mit dem Kindeserzeuger die Kindesmutter dem Jugendamt gar nicht mehr uneingeschränkt vertrauen kann, sondern für sich selbst „kämpfen muss“. In der Alltagspraxis wird immer wieder festgestellt, dass es dem Jugendamt auch oder primär darum geht, den strittigen, unangenehmen Sorgerechtsfall abschließen und ad acta legen zu können. Die Kindesmutter wird vom Jugendamt dazu gedrängt, dem Verlangen des Kindesvaters nach einem gemeinsamen Sorgerecht nachzugeben, was für sie selbst eine Einschränkung ihres bisherigen Sorgerechtes bedeutet.

Wenn die Kindesmutter bislang das alleinige Sorgerecht hat und keine eklatanten Fehler oder Vernachlässigungen in der elterlichen Sorge erkennbar sind, dann ist jede anteilige Sorgerechtsübertragung auf den Kindeserzeuger eine bewusste Einschränkung für die Kindesmutter. Für das Jugendamt ist der Sorgerechtsfall solange ein offener oder zu bearbeitender Vorgang, bis beiden Elternteilen das Sorgerecht gemeinsam übertragen wird. Dann ist es so, wie es sein sollte, und die Akte kann geschlossen werden. Für den/die Jugendamtssachbearbeiter/in heißt das buchstäblich eine Sorge weniger. Etwas despektierlich gesagt ist auch das eine Methode, um die Zahl an laufenden Aktenvorgängen zu reduzieren.

Dieser Sachverhalt wird deswegen hier so deutlich angesprochen, um die Kindesmutter als alleinige Inhaberin der Personen- und Vermögenssorge dafür sensibel zu machen, dass sie im Kindeserzeuger mit seinem Bestreben nach Sorgerecht „einen Feind“, und im Jugendamt „keineswegs immer einen Freund“ hat. Sie ist weitgehend auf sich selbst gestellt; sie muss für sich, für das Kind und für das alleinige Sorgerecht an zwei Fronten kämpfen. Im Vordergrund steht immer das Kindeswohl; für die Mutter eine geradezu natürliche Selbstverständlichkeit, für das Jugendamt jedoch lediglich eine gesetzliche, eher abstrakte Vorgabe.

Kindeswohl heißt unter anderem

  • Abwendung von Gefahr für das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes
  • Erzieherische Kontinuität, Förderung sowie soziale Bindung des Kindes
  • Vermeidung von Erziehungsfehlern
  • Verhinderung einer Kindesvermögensgefährdung
  • Abwendung von jeglicher Gesundheitsgefährdung des Kindes sowie von Missbrauch des Sorgerechtes
  • Ausklammerung einer Gefährdung des Kindesumfeldes durch Dritte [Kindeserzeuger und dessen Anehörige/Umfeld]
  • Förderung eines insgesamt günstigen, positiven Umganges für das Kind

Wenn zum Zeitpunkt der Geburt keine Ehe zwischen den Eltern besteht, dann hat grundsätzlich zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Alles was in den kommenden Wochen und Monaten an Änderungen folgt, ist mit Einschränkungen für die Kindesmutter verbunden. Was sie einmal kraft Gesetzes hat, dass sollte sie nicht so ohne Weiteres aufgeben, aufteilen oder gar abtreten; und zwar auch dann nicht, wenn das Jugendamt gut zuredet.

Schon in dieser Stadium gilt der Grundsatz für die Kindesmutter: Jeder ist sich selbst der Nächste – im Sinne des Neugeborenen.

 

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